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Vereine und Steuern [$=project.imageDescription(

Die nachfolgenden Links, Infos + Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden.

Mit dem Finanzamt hat der Verein – falls er die Gemeinnützigkeit anstrebt – schon bei der Gründung zu tun. Im Übrigen erfolgt vom Vereinsregister eine Meldung ans Finanzamt.

Steuerpflichtig wird ein Verein – wie jedes Unternehmen – wenn er wirtschaftliche Einkünfte erzielt. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sind zwar steuerfrei (wenn sich dahinter nicht in Wirklichkeit wirtschaftliche Leistungen verbergen). Die meisten anderen Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Eintrittsgelder, Werbeeinnahmen usf.) sind aber grundsätzlich steuerpflichtig. Die Überschüsse (Gewinne) die der Verein erzielt, unterliegen der Körperschaftsteuer (entspricht der Einkommensteuer) und meist auch der Gewerbesteuer.

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Für gemeinnützige Vereine gibt es hier aber Sonderregelungen. Bestimmte wirtschaftliche Erträge (aus sogenannten Zweckbetrieben) bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Das Gleiche gilt für Einnahmen aus der Vermögensverwaltung. Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung werden unterschieden:

  • der ideelle Bereich (mit Einnahmen wie Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen)
  • die Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien u.a.)
  • der Zweckbetrieb (z.B. Eintrittsgelder zu Kultur- und Sportveranstaltungen)
  • der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (z.B. gastronomische Einnahmen, Warenverkauf, gesellige Veranstaltungen)

Das Nebeneinander von steuerlich unterschiedliche behandelten Einnahmen macht die Besteuerung (und damit auch die Buchhaltung) gemeinnützige Vereine recht kompliziert – zumindest dann, wenn der Verein verschiedene Einnahmequellen hat.

Bei der Umsatzsteuer wird der Verein nicht anders behandelt als gewerbliche Unternehmen. Für gemeinnützige Vereine gilt aber in Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb der ermäßige Umsatzsteuersatz von 7%. Wegen der oft geringen Einnahmen können zwar Vereine oft die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Überschreiten sie die entsprechenden Grenzen, müssen sie aber auf ihre Leistungen Umsatzsteuer berechnen.

Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich umfasst alle Aktivitäten des normalen Vereinsbetriebs. In diesem Rahmen werden zum Beispiel Einnahmen aus Spenden sowie Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen von Kommunen und Ländern erzielt.

Diese Einnahmen unterliegen bei einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich keiner Besteuerung.

Gemeinnützige Vereine, auch Idealvereine genannt, werden nicht mit der Absicht gegründet, Gewinne zu erzielen.

Ein Verein wird als gemeinnützig eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss dieser Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen.

DerSraat fördert diesen Verein durch steuerliche Begünstigungen.

So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins von einer Besteuerung freigestellt werden aber auch einer verminderten Steuerlast unterliegen.

Abgrenzungsmerkmal zum Zweckbetrieb: Fehlende Gegenleistung

Zur gedanklichen Abgrenzung zum Zweckbetrieb, der Vermögensverwaltung und dem steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb, hilft der Hinweis, das die Aufwendungen und Erträge im ideellen Bereich ohne Bezug zu einander sind. Es findet kein Leistungsaustausch statt. Damit bleibt der ideelle Bereich – bis auf das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und die einzuhaltenen Anforderungen an die Steuerbegünstigung - ohne weitere steuerliche Bedeutung.

Typische Einnahmen:                

  • Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
  • Spenden
  • Zuschüsse von Verbänden, Gemeinden etc.

Typische Ausgaben:

  • Mitgliederverwaltung (Porto, Telefon, EDV-Software, Büromaterial etc.)
  • Vereinszeitung, Mitgliederrundschreiben
  • Verbandsabgaben
  • Mitgliederkosten für Ehrungen etc.
  • Raumkosten des ideellen Bereichs
  • Kosten von Vorstandsitzungen, Mitgliederversammlungen etc.
  • Zuschüsse zu Vereinsaktivtäten wie Besichtigungsfahrten etc..
  • Kosten des Spielbetriebs
  • Kosten der Buchhaltung
  • Abschreibungen für langlebige Wirtschaftsgüter des Vereins im ideellen Bereich.
  • Alle sonstige Aufwendungen für satzungsbezogene Tätigkeiten die ohne Gegenleistung erbracht werden.

Vermögensverwaltung

Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt, oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Bei Vermögensverwaltung werden Einnahmen nur aus einer Vermögenssubstanz erzielt.

Zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung gehören: Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) aus Spareinlagen, Wertpapieren sowie Beteiligungen, Einahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken.

Bei Vermögensverwaltung liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor. Daher unterliegen Einnahmen nicht der Gewerbesteuer.

Bei einem gemeinnützigen Verein sind die steuerfreien Einnahmen aus Vermögensverwaltung von den steuerpflichtigen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzugrenzen.

Einnahmen die der Vermögensverwaltung zuzuordnenn sind, unterliegen nicht der Besteuerung. Ausnahme: Es wird eine Umsatzsteuer von 7 % erhoben.

Typische Einnahmen:                

  • Zinseinnahmen
  • Miet- und Pachteinnahmen bei gewerblicher Weitervermietung

Typische Ausgaben:

  • Depotgebühren
  • Herstellungs- / Renovierungskosten
  • Abschreibungen
  • Versicherungen
  • Darlehenszinsen zur Immobilienfinanzierung

Zweckbetrieb

Ist ein Verein auch wirtschaftlich tätig, um gemeinnützige Ziele zu erreichen, so liegt ein Zweckbetrieb vor.

Im Gegensatz zum Ideellen Bereich liegen beim Zweckbetrieb – wie beim normalen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – Gegenleistungen vor. Der Unterschied zum „echten“ wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht darin, dass mit dem Zweckbetrieb satzungsgemäße Aufgaben erfüllt werden.

Die Abgabenordnung (§ 65) definiert den Zweckbetrieb wie folgt: Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

  • die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit.

Zudem muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden, wenn die Umsätze, die ein Zweckbetrieb tätigt die Freigrenze von 17.500 Euro unterschreiten.

Bei Überschreitung der Freigrenze wird auf die gesamten Umsätze eine Umsatzsteuer von 7 Prozent erhoben.

 

Abrenzung des Zweckbetriebes zum steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb: Die zu erbringenden Leistungen sind durch den steuerbegünstigten Satzungszweck umfasst.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)

Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die nicht Satzungszweck ist und durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden,  die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus geht.

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Der Leistungsaustausch (Leistung gegen Gegenleistung) steht im Vordergrund und stellt damit schon eine wesentliche Abgrenzung zum Ideellen Bereich dar.

Soweit die wirtschaftliche Betätigung durch den Satzungszweck definiert / vorgegeben ist (Beispiel: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen) handelt es sich zwar um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Veranstaltung gegen Eintrittsgeld), der aber hier als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu defnieren ist. 

Unter dem hier beschriebenen „Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ ist konkret der „Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ gemeint. Dieser ist nicht durch den Satzungzweck defniert, sondern dient in erster Linie der Mittelbeschaffung und Finanzierung der gemeinnützigen Einrichtung. Die Durchführung einer Kulturellen Veranstaltung gegen Eintrittsgeld wäre entsprechend dem Satzungszweck dann ein Zweckbetrieb. Der Verkauf von Speisen und Getränken und Fanartikel etc. im Rahmen dieser Veranstaltung stellt jedoch einen eigenen – nicht durch den Satzungszweck abgedeckten – steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.


Wann fallen bei einem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Steuern an?

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Einnahmen unter 17.500 €/Jahr

Einnahmen zwischen 17.500 € und 35.000 €/Jahr

Einnahmen über 35.000 €/Jahr

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keine Steuern

nur MwSt. auf die Einnahmen aus wirtschaftl. Geschäftsbetrieb

Einnahmen unterliegen der MwSt.

Gewinne bis 5.000 €/Jahr steuerfrei

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Einnahmen und Gewinne

sind damit steuerfrei

Gewinne sind weiterhin steuerfrei

in der Regel mit 19%

dafür aber Vorsteuerabzug

Gewinne über 5.000 €/Jahr

ca. 15% KST und

ca. 14% GewSt