Ideeller Bereich
Der ideelle Bereich umfasst alle Aktivitäten des normalen Vereinsbetriebs. In diesem Rahmen werden zum Beispiel Einnahmen aus Spenden sowie Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen von Kommunen und Ländern erzielt.
Diese Einnahmen unterliegen bei einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich keiner Besteuerung.
Gemeinnützige Vereine, auch Idealvereine genannt, werden nicht mit der Absicht gegründet, Gewinne zu erzielen.
Ein Verein wird als gemeinnützig eingestuft, wenn der Vereinszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss dieser Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die vom Verein tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen.
DerSraat fördert diesen Verein durch steuerliche Begünstigungen.
So können die einzelnen Einnahmequellen des Vereins von einer Besteuerung freigestellt werden aber auch einer verminderten Steuerlast unterliegen.
Abgrenzungsmerkmal zum Zweckbetrieb: Fehlende Gegenleistung
Zur gedanklichen Abgrenzung zum Zweckbetrieb, der Vermögensverwaltung und dem steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb, hilft der Hinweis, das die Aufwendungen und Erträge im ideellen Bereich ohne Bezug zu einander sind. Es findet kein Leistungsaustausch statt. Damit bleibt der ideelle Bereich – bis auf das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und die einzuhaltenen Anforderungen an die Steuerbegünstigung - ohne weitere steuerliche Bedeutung.
Typische Einnahmen:
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
- Spenden
- Zuschüsse von Verbänden, Gemeinden etc.
Typische Ausgaben:
- Mitgliederverwaltung (Porto, Telefon, EDV-Software, Büromaterial etc.)
- Vereinszeitung, Mitgliederrundschreiben
- Verbandsabgaben
- Mitgliederkosten für Ehrungen etc.
- Raumkosten des ideellen Bereichs
- Kosten von Vorstandsitzungen, Mitgliederversammlungen etc.
- Zuschüsse zu Vereinsaktivtäten wie Besichtigungsfahrten etc..
- Kosten des Spielbetriebs
- Kosten der Buchhaltung
- Abschreibungen für langlebige Wirtschaftsgüter des Vereins im ideellen Bereich.
- Alle sonstige Aufwendungen für satzungsbezogene Tätigkeiten die ohne Gegenleistung erbracht werden.
Vermögensverwaltung
Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt, oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Bei Vermögensverwaltung werden Einnahmen nur aus einer Vermögenssubstanz erzielt.
Zu den Einnahmen aus Vermögensverwaltung gehören: Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) aus Spareinlagen, Wertpapieren sowie Beteiligungen, Einahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus dem Verkauf von Grundstücken.
Bei Vermögensverwaltung liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor. Daher unterliegen Einnahmen nicht der Gewerbesteuer.
Bei einem gemeinnützigen Verein sind die steuerfreien Einnahmen aus Vermögensverwaltung von den steuerpflichtigen Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abzugrenzen.
Einnahmen die der Vermögensverwaltung zuzuordnenn sind, unterliegen nicht der Besteuerung. Ausnahme: Es wird eine Umsatzsteuer von 7 % erhoben.
Typische Einnahmen:
- Zinseinnahmen
- Miet- und Pachteinnahmen bei gewerblicher Weitervermietung
Typische Ausgaben:
- Depotgebühren
- Herstellungs- / Renovierungskosten
- Abschreibungen
- Versicherungen
- Darlehenszinsen zur Immobilienfinanzierung
Zweckbetrieb
Ist ein Verein auch wirtschaftlich tätig, um gemeinnützige Ziele zu erreichen, so liegt ein Zweckbetrieb vor.
Im Gegensatz zum Ideellen Bereich liegen beim Zweckbetrieb – wie beim normalen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – Gegenleistungen vor. Der Unterschied zum „echten“ wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht darin, dass mit dem Zweckbetrieb satzungsgemäße Aufgaben erfüllt werden.
Die Abgabenordnung (§ 65) definiert den Zweckbetrieb wie folgt: Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
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der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
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die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
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der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Der Zweckbetrieb eines Vereins ist von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer befreit.
Zudem muss keine Umsatzsteuer gezahlt werden, wenn die Umsätze, die ein Zweckbetrieb tätigt die Freigrenze von 17.500 Euro unterschreiten.
Bei Überschreitung der Freigrenze wird auf die gesamten Umsätze eine Umsatzsteuer von 7 Prozent erhoben.
Abrenzung des Zweckbetriebes zum steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb: Die zu erbringenden Leistungen sind durch den steuerbegünstigten Satzungszweck umfasst.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)
Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die nicht Satzungszweck ist und durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus geht.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Der Leistungsaustausch (Leistung gegen Gegenleistung) steht im Vordergrund und stellt damit schon eine wesentliche Abgrenzung zum Ideellen Bereich dar.
Soweit die wirtschaftliche Betätigung durch den Satzungszweck definiert / vorgegeben ist (Beispiel: Durchführung von kulturellen Veranstaltungen) handelt es sich zwar um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Veranstaltung gegen Eintrittsgeld), der aber hier als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu defnieren ist.
Unter dem hier beschriebenen „Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ ist konkret der „Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ gemeint. Dieser ist nicht durch den Satzungzweck defniert, sondern dient in erster Linie der Mittelbeschaffung und Finanzierung der gemeinnützigen Einrichtung. Die Durchführung einer Kulturellen Veranstaltung gegen Eintrittsgeld wäre entsprechend dem Satzungszweck dann ein Zweckbetrieb. Der Verkauf von Speisen und Getränken und Fanartikel etc. im Rahmen dieser Veranstaltung stellt jedoch einen eigenen – nicht durch den Satzungszweck abgedeckten – steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
Wann fallen bei einem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Steuern an? | |||
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Einnahmen unter 17.500 €/Jahr |
Einnahmen zwischen 17.500 € und 35.000 €/Jahr |
Einnahmen über 35.000 €/Jahr | |
keine Steuern |
nur MwSt. auf die Einnahmen aus wirtschaftl. Geschäftsbetrieb |
Einnahmen unterliegen der MwSt. |
Gewinne bis 5.000 €/Jahr steuerfrei |
Einnahmen und Gewinne sind damit steuerfrei |
Gewinne sind weiterhin steuerfrei |
in der Regel mit 19% dafür aber Vorsteuerabzug |
Gewinne über 5.000 €/Jahr ca. 15% KST und ca. 14% GewSt |