Auch Vereine können Arbeitgeber sein. Bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern bestehen die entsprechenden Meldepflichten und es müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Auch "Aufwandsentschädigungen" sind in der Regel abgabenpflichtiger Arbeitslohn. Nur echter Aufwandsersatz (z.B. für Fahrten mit dem eigenen Pkw im Auftrag des Vereins oder für Sportkleidung) ist steuerfrei.
Nur bestimmte Tätigkeiten gelten als selbstständig und sind dann nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Auch in gemeinnützigen Vereinen müssen die Beteiligten nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sein. Mitglieder und auch der Vorstand können für ihre Arbeit bezahlt werden – aber nur wenn die Satzung dem nicht entgegen
steht. Dabei ist auf klare vertragliche Regelungen (Art und Umfang der Tätigkeit) zu achten und darauf, dass die Vergütung nicht überhöht (sondern ortsüblich oder tariflich) ist.
Ein Sonderfall bei Vergütungen an Mitarbeiter in gemeinnützigen Vereinen ist der sogenannten
Übungsleiterfreibetrag (2.100 Euro pro Jahr). Er gilt für bestimmte nebenberufliche pädagogische und künstlerische Tätigkeiten und in der Alten-, Kranken und Behindertenpflege.
Seit 2007 gibt es außerdem die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 500 Euro pro Jahr. Seit 2021 beträgt die steuerfreie Ehrenamtspauschale 840 Euro
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