Gemeinnützigkeit zurück
Ein Verein ist nicht per se gemeinnützig. Die Gemeinnützigkeit hat auch nichts mit der Eintragung des Vereins zu tun. Vielmehr ist die Gemeinnützigkeit (genauer: Steuerbegünstigung) ein rein steuerlicher Tatbestand. Die Gemeinnützigkeit wird auf Antrag vom Finanzamt gewährt und bescheinigt.

Entsprechend bietet die Gemeinnützigkeit vor allem steuerliche Vorteile. Die wichtigsten sind:
  • Eine Reihe von Einnahmen des Vereins bleiben körperschaft- und gewerbesteuersteuerfrei.
  • Für bestimmte Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%).
  • Der Verein kann Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) ausstellen. Die Zuwendungen (Spenden und z.T. auch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen) können dann vom Spender/Mitglied als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Dieser Spendenabzug erhöht die Spendenmotivation und damit das Spendenaufkommen des Vereins.

Neben den steuerlichen Vorteilen hat die Gemeinnützigkeit einen Imageeffekt (Gemeinwohlorientierung). Zudem werden bestimmte Zuschüsse ausschließlich oder bevorzugt an gemeinnützige Organisationen vergeben.

Häufige Probleme bei der Beantragung der Gemeinnützigkeit
  • Die Satzungszwecke sind nicht genau genug ausgeführt.
  • In den Satzungszwecken sind nicht begünstigte, z.B. gesellige oder bestimmte wirtschaftliche Zwecke enthalten.
  • Die Vermögensregelungen bei Auflösung des Vereins und Wegfall der Gemeinnützigkeit sind ungenügend (benannter Vermögensempfänger ist nicht gemeinnützig, kein Verwendungszweck angegeben).
Mit der Gemeinnützigkeit sind aber eine Reihe von Auflagen verbunden. Das betrifft vor allem
  • Einschränkungen bei der Mittelverwendung
  • Beschränkungen bei der wirtschaftlichen Betätigung
  • strenge Beschränkungen bei Zuwendungen an Mitglieder
  • die Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins
  • erweiterte Buchführungspflichten

Deswegen sollte vorab genau geprüft werden, ob sich die Gemeinnützigkeit für den Verein wirklich lohnt oder die Nachteile überwiegen. Wegen der Vermögensbindung ist ein späterer Verzicht auf die Gemeinnützigkeit problematisch. Entzieht das Finanzamt die Gemeinnützigkeit später wieder (z.B. weil der Verein überwiegend nicht begünstigte Zwecke verfolgte), kann es zu erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Auch eine private Haftung der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Beantragt wird die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt. Dazu muss bei neu gegründeten Vereine die Satzung vorgelegt werden. Das Finanzamt gewährt – wenn die Voraussetzungen vorliegen, zunächst die vorläufige Freistellung (für maximal 18 Monate). Als Nachweis erhält der Verein einen Freistellungsbescheid. Nachdem für das erste Jahr die Steuererklärung vorgelegt wurde, wird die Freistellung für jeweils drei Jahre im voraus erteilt.