Aufzeichnungspflicht zurück
Vereine, die unter die sog. Kleinunternehmerregelung fallen, zahlen keine Umsatzsteuer und haben diesbezüglich vereinfachte Aufzeichnungspflichten.

Für viele Vereine können die besonderen Vergünstigungen der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Betracht kommen. Danach braucht ein Verein keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn die steuerpflichtigen Brutto-Einnahmen aus seiner gesamten unternehmerischen Betätigung (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe)

im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 Euro nicht überstiegen haben

und

im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

Hat der Verein seine unternehmerische Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, z. B. weil der Verein erst im Laufe des Jahres gegründet wurde, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.

Bei der Grenze von 50.000 Euro kommt es darauf an, ob der Verein diesen Betrag voraussichtlich nicht überschreiten wird. Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr.

Zum maßgeblichen Gesamtumsatz gehört auch der sog. Eigenverbrauch und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Darunter versteht man die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen des unternehmerischen Bereiches für den ideellen Vereinsbereich (z. B. Entnahme eines Gartenartikels aus dem vereinseigenen Lager für deie Prämierung).

Vereine, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, haben vereinfachte Aufzeichnungspflichten. Sie haben nur Folgendes aufzuzeichnen:

Die Bruttoentgelte für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen (diese sind ja ohnehin schon in der Vereinsbuchführung enthalten)

den Eigenverbrauch

Ein weiterer Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass der Verein keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgeben muss, es sei denn, er wird vom Finanzamt dazu aufgefordert.

Die Kleinunternehmerregelung hat aber auch Nachteile:

- der Verein erhält die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück

- der Verein darf in den Rechnungen, die er selbst ausstellt, keine Umsatzsteuer ausweisen

Der Verein kann deshalb auch freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (sog. Option zur Regelbesteuerung). Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden seine Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzsteuer unterworfen.

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann dann vorteilhaft sein, wenn der Verein - z. B. bei größeren Anschaffungen - Anspruch auf den Vorsteuerabzug hat und die Vorsteuer höher ist als die für die Umsätze zu entrichtende Umsatzsteuer. In diesem Fall erhält der Verein eine Erstattung in Höhe des Vorsteuerüberschusses.

Der Verzicht ist dem Finanzamt gegenüber zu erklären. Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. An diesen Verzicht ist der Verein allerdings mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.