13. 07. 2009
AG Düsseldorf
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Bestandsschutz /
Beseitigung
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten weder zivil- noch öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, ein im Frühjahr des Jahres 2007 an dem überdachten Freisitz der Laube von Garten Nr. X mit einer Fläche von ca. 12,60 qm angebrachtes Wellplastik zu entfernen.
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