Mustersatzung für Kleingärtnervereinezurück zur Startseite
Stand 09/2000, Herausgeber Landesverband Hessen der Kleingärtner
1.Name, Sitz und Aufgaben des Vereins
1.1Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein .................................... e.V.
 Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
1.2Der Verein hat seinen Sitz in ..................... und ist unter der Nummer ...................... in das Vereinsregister beim Registergericht...................... eingetragen.
1.3Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
1.4Er ist ein Zusammenschluß von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften und bezweckt überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung seiner Mitglieder.
1.5Er verpachtet von ihm als Pächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerischen Nutzung).
1.6Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
1.7Der Verein ist Mitglied des/der Stadt- und Kreisverbandes/-gruppe der Kleingärtner e.V. ....................................................................
1.8Der Verein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne des § 2 Bundeskleingartengesetz.
1.9Die steuerliche Gemeinnützigkeit wurde dem Verein am ............................. vom Finanzamt ........................... zuerkannt.
2.Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme
2.1Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften. Fördernde Mitglieder sind solche, die, ohne Pächter zu sein, die Bestrebungen des Vereins und seiner Anlagen unterstützen. Ihre Zahl soll 20 % der Zahl der aktiven Mitglieder nicht übersteigen.
2.2Mitglied des Vereins kann werden, wer die unter Ziffer 1 aufgeführten Ziele und Zwecke anerkennt und fördert. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden (§ 38 BGB). Bewerbungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zwecks Aufnahme in die Bewerberliste zu richten.
2.3Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages sowie anderer Vereinsordnungen durch das Mitglied abhängig.
2.4Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand. Bei Übernahme eines Kleingartens ist an den Verein die vom Vorstand festgesetzte Verwaltungskostenumlage zu zahlen.
3.Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
3.1Mitgliedschaft und Pachtverhältnis enden durch Kündigung oder Tod
3.2Die Kündigunq der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig und muß spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muß spätestens am dritten Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
3.3Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere:
3.3.1ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachteilig stören, daß dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.
3.3.2zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten, wenn
3.3.2.1das Mitglied ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortgesetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere
 a) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
 b) das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt,
 c) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt,
 d) geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage/dem Verein verweigert
 e) ohne Zustimmung des Vorstandes eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan der Stadt/der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere Bauvorschriften verstößt
 f) Tierhaltung im Kleingarten betreibt
 g) der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
h) gegen die Bestimmungen der Ordnungen verstößt.
3.3.2.2das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat,
3.3.2.3das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen läßt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen.
3.3.3Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
3.4Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:
3.4.1ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
3.4.1.1wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhaIb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtpreisforderung erfüllt oder
3.4.1.2wenn der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
3.4.2zum 30. November eines Jahres, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für den Verein verweigert. Diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.
Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluß des Pachtvertrages zustandegekommene Pachtverhältnis ist, erfolgt in dem Fall der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ohne gleichzeitige Kündigung des Pachtverhältnisses eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein, so daß Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet sind.
3.5Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
Das Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen. Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
3.6Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes. Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein, daß er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Satz 2 entsprechend. Wird der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ehegatten fortgesetzt, so ist § 569 a Abs. 3 und 4 des BGB entsprechend anzuwenden.
3.7Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
3.8Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus und hat es den bestehenden Pachtvertrag gekündigt, so ist vom Pachtnachfolger (Inanspruchnehmer der Kleingartenfläche), sofern ein solcher vorhanden ist, eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen (§ 11 BKleingG findet entsprechende Anwendung). Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinien den Zeitwert fest. Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden Pächter mitteilt. Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen etc.) nicht gültigen Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Richtigstellung zu ermitteln. Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen. In besonderen Fällen kann der Vorstand und der Pächter auf die Wertfeststellung durch die Wertermittlungskommission verzichten und unmittelbar eine andere Wertermittlung einleiten.
 Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.
 Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen des Verpächters und des Pächters findet § 558 BGB Anwendung.
 Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei Übernahme des Gartens - Abschluß des Pachtvertrages und Aufnahme als Vereinsmitglied - an den Vorpächter zu zahlen.
 Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind hierbei vom Vorpächter zu zahlen.
 Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vereinsvorstand in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.
 Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende Pächter.
3.9Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform
4.Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1Jedes aktive Mitglied hat das Recht
4.1.1an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,
4.1.2die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen,
4.2Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht
4.2.1den vom Vorstand beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte Zahlungen und Leistungen zu erbringen; die entsprechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt; der Beitrag ist eine Bringschuld. Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt, Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
4.2.2die Bestimmungen der Satzung und erlassener Ordnungen (z.B. Garten-, Wasser- und Stromordnungen) zu befolgen,
4.2.3die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, der auf den Verpflichtungen des Pächters (Vereins) gegenüber den Grundstückseigentümern beruht,
4.2.4den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen der Bundeskleingartengesetzes unter Befolgung der Gartenordnung zu bewirtschaften.
4.3Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer 4.1.1 bis 4.1.2 genannten Rechte sowie die in den Ziffern 4.2.1 und 4.2.2 genannten Pflichten.
5.Mitgliederversammlung
5.1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie hat mindestens einmal im Kalenderjahr in den ersten drei Monaten als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Termin und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung werden vier Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben. Die Einladung zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgt rechtzeitig durch Anschlag in den Anlagen.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
5.1.1Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
5.1.2Besprechung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
5.1.3Erledigung der eingebrachten Anträge
5.1.4die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
5.1.5Beschlußfassung über die Änderung der Satzung
5.1.6Entscheidung über Einsprüche gegen Kündigungen des Vorstandes (siehe Ziffer 3.5 Abs. 2)
5.1.7Entscheidung über die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
5.1.8Entscheidung über Festsetzung von Umlagen
5.2Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert.
5.3Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden.
5.4Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand bis 15. Januar des lfd. Jahres in schriftlicher Form vorliegen. Aus der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
5.5Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlußfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festzuhalten.
5.6Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes. Die Wahl der Kassenprüfer, und der Gartenobleute obliegt dem Vorsitzenden.
Die Anzahl der zu wählenden Gartenobleute werden vom Vorstand festgelegt. Aufgaben und Funktionen regelt der Vorstand. Die Mitglieder des Festausschusses, Wertermittlungskommission sowie die Fachberater/-innen werden vom Vorstand bestellt (berufen).
5.7Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen und ist der Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
 Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, anderenfalIs ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist von mehreren Kandidaten derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.
6.Vorstand
6.1Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,
Schriftführer, stellvertretender Schriftführer,
 Kassierer (Rechner), stellvertretender Kassierer (Rechner)
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
6.2Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind allein vertretungsberechtigt.
6.3Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
Er setzt
6.3.1die Höhe der Verwaltungskostenumlage
6.3.2die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und
6.3.3die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden Stunden der Gemeinschaftsarbeit fest.
 Zum Abschluß eines verpflichtenden Geschäftes von mehr als 1.000,- DM im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes, von mehr als 5.000,- DM im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Ausgenommen sind Mittel im Rahmen von Sanierungs- und Förderprogrammen des Landes Hessen oder des/der Stadt- und Kreisverbandes/-gruppe ............................... der Kleingärtner e.V. oder ......................................................
6.4Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. In besonderen Fällen kann auch eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages setzt der Vorstand fest. Er ist im jährlichen Kassenbericht auszuweisen.
6.5Die Vorstandsmitglieder (außer dem Fachberater) werden auf die Dauer von zwei/drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
6.6Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
6.7Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 27 II BGB).
6.8Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jeden zweiten Monat zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt.
7.Geschäftsjahr
7.1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
8.Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
8.1Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer (Rechner) verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden. Das Kassen- und Rechnungswesen wird nach den Landesverbandsvorschriften geführt. Vereinsgelder sind, soweit sie nicht benötigt werden, verzinslich anzulegen.
8.2Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.
8.3Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
8.4Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.
8.5Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle zwei Jahre scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so daß jeweils die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Eine Wiederwahl ist erst nach drei Jahren möglich. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
8.6Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verqütungen beqünstigt werden.
9.Auflösung des Vereins
9.1Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlunq aufgelöst werden; zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
9.4Ist ein solcher Beschluß gefaßt, so fließt das noch vorhandene Vermögen dem/der Stadt- und Kreisverband/-gruppe
der Kleingärtner e.V. zu, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
10.Ehrungen
10.1Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft antragen oder anderweitige Ehrungen durchführen.
10.2Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. erfolgen nach 25-, 40-, 50- und 60- und 70jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen auf Antrag über den/die Stadt- und Kreisverband/-gruppe .......................................... der Kleingärtner e.V.
11.Redaktionelle Änderung der Satzung
 Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdenden Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderung unverzüglich zu unterrichten
12.Schlußbestimmungen
12.1Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
12.2Nach ihr kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
12.3Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
12.4Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.
12.5Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der weiblichen oder der männlichen Form zu benutzen.
13.Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Kleingärtnervereins ........................ e.V. am beschlossen und am................... in das Vereinsregister eingetragen.
 ....................., den ...............
  
 (Vorsitzender)  (Schriftführer)
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