KGA Professional Edition 6
Ratgeber und Gesetze zum Vereinsrecht
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Ratgeber und Gesetze zur Vereinsverwaltung                                                             zurück

Leitfaden zum Vereinsrecht (Bundesministerin der Justiz (Juli 2013)
Vereine und Steuern (Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg 10. Auflage 214) 
Der Berliner Ratgeber Vereine und Steuern (Finanzamt für Körperschaften I Berlin)
Steuerwegweiser für Vereine (FM Thüringen)
Rechtswegweiser zum Vereinsrecht (JM Baden-Württemberg 2009)
Ratgeber für Vereine (Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport 2001)
Leitfaden für den Vorstand des Kleingärtnervereines (LV Sachsen-Anhalt e.V.) 
  Handlungsempfehlungen für Finanzverantwortliche in Kleingartenvereinen (Finanzbeirat des Verbandes der Gartenfreunde e. V. Hansestadt Rostock Stand: 30.11.2013)
  Leitfaden für Kassen- bzw. Rechnungsprüfer
(Landesverband Rheinland der Gartenfreunde e.V. April 2015) 
  Arbeitshilfe für den Schatzmeister  Die DLRG e.V. hat eine gute lesenswerte Anleitung erstellt.   
 

Buchführung in gemeinnützigen Vereinen www.vereinsknowhow.de

Anforderungen an Rechnungen

Auf https://www.vereinswelt.de/angaben-rechnungen finden Sie Angaben die in einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht fehlen dürfen.

In einem Artikel wurden in der Zeitschrift "Der Fachberater" August 2012 wichtige Anforderungen an Rechnungen veröffentlicht. Rechtsanwalt Duckstein beschreibt was eine ordnungsgemäße Rechnung des Vereins an den Pächter bzw. Mitglied beachtet werden muss.
Begriffe und Abkürzungen
GoBD ehem.
GDPdU, GoBS
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
GoB  Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
BDSG  Bundesdatenschutzgesetz
DSGVO  Datenschutz-Grundverordnung 
Gemeinnützigkeit
Frage-Antwort-Katalog zum Bereich Gemeinnützigkeit (Ofd Niedersachsen 2016)
u.a. Muster einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe)
Reform des Gemeinnützigkeitsrechts (01.02.2013)

Ehrenamtspauschale (Staatskanzlei in Dresden)

Aufwandsentschädigung kann Vergütung sein! Rechtsanwalt Patrick R. Nessler

Was der Mindestlohn für Vereine bedeutet

Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit (§§ 2 und 17 BKleingG)

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Eine Kleingärtnerorganisation ist gemeinnützig, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass

1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,

2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und

3. bei der Aufl ösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

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Steuerliche Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO)

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In der Regel ist die steuerliche Gemeinnützigkeit bekannt, die in den §§ 51 ff. AO defi - niert wird. Ohne diese einzelnen Paragrafen hier zu beschreiben, ist damit gemeint, dass das Gesetz eine Steuervergünstigung den Körperschaften gewährt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke verfolgen.

Unter Körperschaften sind Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsgesetzes zu verstehen. Kleingärtnerorganisationen sind in der Regel rechtsfähige Vereinigungen, so genannte Personenvereinigungen.

Die steuerliche Gemeinnützigkeit hängt nicht davon ab, dass die Körperschaft ein eingetragener Verein ist. Auch einem nicht eingetragener Verein kann die steuerliche Gemeinnützigkeit zuerkannt werden. 

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Satzungsregelungen zur Bildung von Umlagen

Eine Entscheidung des BGH (BGH II ZR 91/06) schafft erheblichen Handlungsbedarf auch in Kleingärtnervereinen und -verbände. Die meisten Satzungen enthalten keine Obergrenze für Umlagen. Insofern wird es für die künftige Durchsetzung von Umlagen unabdingbar sein, dass die entsprechenden Satzungsbestimmungen ergänzt werden.

Hierbei sollten in jedem Falle zwei Regelungen enthalten sein:
Zunächst muss die Satzung regeln, unter welchen Voraussetzungen solche Zahlungen in Betracht kommen.
Darüber hinaus muss geregelt werden, welche Obergrenzen vorgesehen sind bzw. wie diese berechnet werden können.

Mehr zum Urteil
Dazu heißt es im Urteil:
„Zum Schutz des einzelnen Mitgliedes vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen.
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten.

Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann."

Als Obergrenze wird eine Umlage, die ca. das 4-fache maximal das 6-fache des Jahresbeitrages beträgt genannt.

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Rücklagenbildung hier mehr lesen oder beim LSB Hessen

Berechnung der zulässigen Rücklagenbildung Gemeinnützigen Vereinen ist das Ansammeln von Kapital grundsätzlich nicht gestattet. Es besteht das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zu Satzungszwecken- vgl. § 63 der Abgabenordnung. Ausnahmen hierzu sind die nachweislich gebildeten, zulässigen Rücklagen:

Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage 

Plant der Kleingartenverein im gemeinnützigen Bereich in den nächsten Jahren eine größere Anschaffung oder stehen im gemeinnützigen Bereich Erhaltungsaufwendungen an (z. B. Wegenetz der Kleingärtneranlage soll erneuert werden), darf der Verein die erforderlichen Mittel für diese Projekte bis zu 5 Jahre zurücklegen.

Bei größeren Projekten sollte der Zeitraum von 10 Jahren nicht überschritten werden.

Wiederbeschaffungsrücklage Rechtslage ab 1.1.2014 § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

Für beabsichtigte Wiederbeschaffungen von Wirtschaftsgütern, die der Verein für seine gemeinnützigen Zwecke einsetzt, darf der Verein eine Rücklage für Wiederbeschaffung bilden. Die Höhe bemisst sich nach der Höhe der regulären Abschreibung eines zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Bei höherer Zuführung ist ein Nachweis erforderlich.

Betriebsmittelrücklage (AEAO Nr. 10 zu § 58 Nr. 6)

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) ist es dem Kleingartenverein erlaubt eine Betriebsmittelrücklage i. H. des Mittelbedarfs bis zu einem Jahr zu bilden.

  Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung (AEAO Nr. 3 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1)
Wasser und Energie
Strom und Wasser in der Kleingartenanlage (RA Patrick R. Nessler)
Vortrag für den Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. am 25.10.2013 in Remscheid 
Eichgesetz vom 7. März 2011
  Eichordnung vom 6. Juni 2011
  Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
besonders zu empfehlen § 25 Abschlagszahlungen  und § 28 Vorauszahlungen
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) geändert
  Messdifferenzen bei Wasserzählern (BWB)
zu große Wasserzähler verbaut! (Wasserzähler Blog)
  Anbieter Patronenwasserzähler für Kleingärten Achten Sie auf erhebliche Preisunterschiede bei gleichwertigen Produkten.
siehe SPEWA GMBH  und  WDV-Molliné GmbH
erweiterte Funktion Informationen rund um geeichte Messgeräte ab 2015
erweiterte Funktion 

Gesetz zur Neuregelungdes gesetzlichen Messwesens vom 25.07.2013

Nach § 25 des Eichgesetzes müssen Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden. Geschäftlicher Verkehr im Sinne des Eichgesetzes ist u. a. die Abrechnung von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern z.B. zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft / Vermieter und Wohnungseigentümer / Mieter, Kleingartenvereinen und Mitgliedern, Campingplatzverwaltung und Gästen.

Die Pflicht, Messgeräte eichen zu lassen, hat derjenige, der die betreffenden Messgeräte im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereit hält. Auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.

Dies bedeutet in der Praxis das ab 01.01.2015 mit Messwerten von Zählern mit abgelaufener Eichung oder ungeeichten Zählern, keine Kosten mehr abrechnet werden dürfen. Sie laufen sonst Gefahr mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € belangt zu werden.

Ab 01.01.2015 müssen alle neu geeichten bzw. konformitätsbewerteten Zähler an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. Übersicht der Eichbehörden der Bundesländer

  Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG ab dem 01.01.2015 (Eichaufsichtsbehörden informieren)
  Kosten der Elektroversorgung im Kleingarten nach Ende eines Pachtverhältnisses (Gartenfreund Juli 2014)
Dichtheitsprüfung von abflusslosen Sammelgruben
  Die Dichtheitsprüfungen sind nach DIN EN 1610 (neue Abwasserleitungen) bzw. nach DIN 1986 - 30 (bestehende Hausanschlüsse) durch Sachverständige durchzuführen,
Sofern der Betreiber die Dichtheit seiner Abwassersammelgrube bislang nicht ordnungsgemäß überwacht haben sollte, hat er dies nachzuholen. Die Wasserbehörde kann sich die Nachweise hierüber vorlegen lassen (§ 75 Satz 5 BbgWG).
Für die wiederkehrende Dichtheitsprüfung gelten folgende Fristen:
a) Sammelgruben mit DIBt-Zulassung sowie Sammelgruben in monolithischer Bauweise, für die bereits eine Dichtheitsprüfung vorgenommen wurde: - innerhalb von Wasserschutzgebieten 5 Jahre - außerhalb von Wasserschutzgebieten 20 Jahre
b) übrige Sammelgruben, für die eine Dichtheitsprüfung bereits vorgenommen wurde: - innerhalb von Wasserschutzgebieten 3 Jahre - außerhalb von Wasserschutzgebieten 10 Jahre
Bestandsschutz - Baurecht 
  Bestandsschutz im Baurecht (Juraforum)
Baurechtlicher Bestandsschutz im Kleingartenrecht (Mainczyk 2003) 
   
Datenschutz im Verein 
erweiterte Funktion Mitgliederdatei: Denken Sie an den Datenschutz! (Vereinswelt.de)
erweiterte Funktion Datenschutz im Verein (IM BW) 
erweiterte Funktion Bundesdatenschutzgesetz  
vom 20.12.1990 (I S. 2954), neugefasst durch Bek. v. 14.01.2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.02.2015 (BGBl. I S. 162 [162])
erweiterte Funktion Datenschutzbeauftragter und Aufgaben des Verein

Ob ein Verein gesetzlich verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, richtet sich nach § 4f Abs. 1 BDSG.

erweiterte Funktion

Verarbeiten und Nutzen der Daten durch den Verein

Mit Verarbeiten meint der Gesetzgeber das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von personenbezogenen Daten. Unter die Nutzung fällt zum Beispiel die Datenweitergabe innerhalb des Vereins im Vorstand oder wenn der Verein die Daten extern verwalten lässt. Generell gilt, dass jeder Funktionsträger im Verein nur entsprechend seiner Aufgaben auf die erforderlichen Mitgliederdaten Zugriff haben darf.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 25. Mai 2018 an in Kraft

Artikel Schutz der persönlichen Daten (RA Patrick R. Nessler)

erweiterte Funktion

Voraussetzungen, Inhalt des Löschungsanspruchs, Wie ist der Löschungsanspruch geltend zu machen?, Wann ist zu löschen?, Mitteilungs- und Informationspflichten ... 

erweiterte Funktion

DSGVO verpflichtet zur Meldung des Datenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde

Ab Geltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (25. Mai 2018) werden Verantwortliche und Auftragsverarbeiter dazu verpflichtet sein, die Kontaktdaten ihrer oder ihres Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 

Aufsichtsbehörden der Länder

erweiterte Funktion Aufnahmeantrag 2018 rechtssicher und datenschutzrechtlich korrekt gestalten.
erweiterte Funktion Informationen und Handlungsempfehlungen Datenschutz-Grundverordnung für Vereine V Rostock
erweiterte Funktion DSGVO – 10 Tipps für Vereine 
erweiterte Funktion  Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung im Verein LSVS Saarland
erweiterte Funktion Datenschutz im Verein nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW  11/2018
   
Mahnverfahren 
  Das gerichtliche Mahnverfahren (Grüne Schriftenreihe 06.2012)
  Anmerkungen zum Mahnverfahren (RA Dr. Lorenz Mainczyk 2012)
Pachtrecht 
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), zul. geändert vom 13.9.2001 (BGBl. I S.2376)
  Grundsatzurteil des BGH in Sachen Beräumung einer Parzelle. Urteil v. 21.02.2013
Weiterzahlungs- bzw. Räumungspflicht bei Ende des Pachtvertrages der Kleingärtner (RA Patrick R. Nessler)
Der Begriff Pacht (§ 5 Pacht - BKleingG)

Gemäß Bundeskleingartengesetz darf als Pacht höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden.
Komentar:
Gegenüber der reinen Miete ermöglicht die Pacht dem Gebrauchsüberlasser die zusätzliche sogenannte Fruchtziehung, siehe §§581ff BGB. Das bedeutet, dass die zu zahlende Pacht nicht als monatlicher Betrag fest geregelt wird, sondern von den aus der Nutzung gezogenen „Früchten“ (= Umsatz) abhängig ist, also änderbar ist, was in den entsprechenden Verträgen auch geregelt ist. Generell ist also die Pacht ebenfalls ein Nutzungsentgelt.

Zahlung eines Nutzungsentgeltes bei Kündigung der Parzelle ohne Nachnutzer 

interessant auch Grüne Schriftenreihe Nr. 234 und Nr. 188 

Da das Bundeskleingartengesetz keine eigene Regelung enthält, wird auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückgegriffen werden.

Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Pächter verpflichtet, nach Ablauf der Pachtzeit die Parzelle 'beräumt' an den Verpächter zurückzugeben. Findet sich bis zum Ablauf Ihres Vertrages kein neuer Gartenpächter, müssen Sie den Garten also beräumen.

Hofft der kündigende Pächter darauf, dass doch noch ein neuer Pächter gefunden wird und er diesem die Laube und die Pflanzen verkaufen kann, muss er an den Verpächter eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Dies ergibt sich aus § 4 BKleingG in Verbindung mit §§ 481 Abs. 2 und 546a BGB. Und diese Nutzungsentschädigung entspricht in der Regel der Pacht und den darauf anfallenden Kosten und Gebühren.

Erklärung der Grundsteuer im Kleingarten
Einheitsbewertung von Kleingartenland und Gartenlauben, Steuerschuld und Überwälzung der Grundsteuer auf Kleingartenpächter bearbeitet und zusammengestellt von Peter Paschke

Sicherheitsleistungen gemäß Einzelpachtvertrag (Kaution)

Der Verein hat die Möglichkeit von den neuen Pächtern eine Sicherheitsleistung einzubehalten.

Veranstaltungen und Sicherheit
Veranstaltungen durchzuführen ist sicherlich mit viel Arbeit verbunden, macht aber auch Spaß. Bei all dem Eifer darf dagegen die Sicherheit der Veranstaltung nicht vernachlässigt oder vergessen werden, denn der Gesetzgeber hat eine große Verantwortung auf die Verantwortlichen von Vereinen übertragen, die den meisten nicht bewusst ist. Mehr Informationen finden sie hier...

Anlagenverzeichnisse auch für Vereine und Verbände (RA Patrick R. Nessler)

Auch kleine und mittlere Vereine müssen ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im führen. Tun sie das nicht, kann -sofern gegeben- die Steuerbegünstigung wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gefährdet sein. mehr dazu ...