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Mitarbeiter im Verein
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Auch Vereine können Arbeitgeber sein. Bei abhängig beschäftigten Mitarbeitern bestehen die entsprechenden Meldepflichten und es müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Auch "Aufwandsentschädigungen" sind in der Regel abgabenpflichtiger Arbeitslohn. Nur echter Aufwandsersatz (z.B. für Fahrten mit dem eigenen Pkw im Auftrag des Vereins oder für Sportkleidung) ist steuerfrei.

Nur bestimmte Tätigkeiten gelten als selbstständig und sind dann nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Auch in gemeinnützigen Vereinen müssen die Beteiligten nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sein. Mitglieder und auch der Vorstand können für ihre Arbeit bezahlt werden – aber nur wenn die Satzung dem nicht entgegen steht. Dabei ist auf klare vertragliche Regelungen (Art und Umfang der Tätigkeit) zu achten und darauf, dass die Vergütung nicht überhöht (sondern ortsüblich oder tariflich) ist.

Ein Sonderfall bei Vergütungen an Mitarbeiter in gemeinnützigen Vereinen ist der sogenannten Übungsleiterfreibetrag (2.100 Euro pro Jahr). Er gilt für bestimmte nebenberufliche pädagogische und künstlerische Tätigkeiten und in der Alten-, Kranken und Behindertenpflege.
Seit 2007 gibt es außerdem die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 500 Euro pro Jahr.
 

Satzungsanpassung
Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 Euro hat viele Vereine dazu veranlasst, pauschale Tätigkeitsentschädigungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen. Wenn aber eine derartige Vergütung ohne satzungsmäßige Grundlage gezahlt wird, verstößt die Zahlung gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit aus. Details enthält das BMF-Schreiben vom 14.10.2009, Az. IV C 4-S 2121/07/0010. Die Schonfrist zur Satzungsanpassung läuft am 31.12.2010 aus. Vereine, die ihren Vorständen dann noch Vergütungen ohne satzungsgemäße Bestimmungen zahlen, droht dann der Entzug der Gemeinnützigkeit.