Auch Vereine können Arbeitgeber sein. Bei abhängig
beschäftigten Mitarbeitern bestehen die entsprechenden
Meldepflichten und es müssen Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Auch
"Aufwandsentschädigungen" sind in der Regel abgabenpflichtiger
Arbeitslohn. Nur echter Aufwandsersatz (z.B. für Fahrten mit dem
eigenen Pkw im Auftrag des Vereins oder für Sportkleidung) ist
steuerfrei.
Nur bestimmte Tätigkeiten gelten als
selbstständig und sind dann nicht lohnsteuer- und
sozialversicherungspflichtig.
Auch in gemeinnützigen Vereinen müssen die
Beteiligten nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sein.
Mitglieder und auch der Vorstand können für ihre Arbeit bezahlt
werden – aber nur wenn die Satzung dem nicht entgegen
steht. Dabei ist auf klare vertragliche Regelungen (Art
und Umfang der Tätigkeit) zu achten und darauf, dass die Vergütung
nicht überhöht (sondern ortsüblich oder tariflich) ist.
Ein Sonderfall bei Vergütungen an Mitarbeiter in
gemeinnützigen Vereinen ist der sogenannten
Übungsleiterfreibetrag (2.100 Euro pro Jahr). Er gilt für
bestimmte nebenberufliche pädagogische und künstlerische
Tätigkeiten und in der Alten-, Kranken und Behindertenpflege.
Seit 2007 gibt es außerdem die steuerfreie
Ehrenamtspauschale von 500 Euro pro Jahr.
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