Deswegen sollte vorab genau geprüft werden, ob
sich die Gemeinnützigkeit für den Verein wirklich lohnt oder die
Nachteile überwiegen. Wegen der Vermögensbindung ist ein späterer
Verzicht auf die Gemeinnützigkeit problematisch. Entzieht das
Finanzamt die Gemeinnützigkeit später wieder (z.B. weil der Verein
überwiegend nicht begünstigte Zwecke verfolgte), kann es zu
erheblichen Steuernachzahlungen kommen. Auch eine private Haftung
der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Beantragt wird die Gemeinnützigkeit beim
zuständigen Finanzamt. Dazu muss bei neu gegründeten Vereine die
Satzung vorgelegt werden. Das Finanzamt gewährt – wenn die
Voraussetzungen vorliegen, zunächst die vorläufige Freistellung
(für maximal 18 Monate). Als Nachweis erhält der Verein einen
Freistellungsbescheid. Nachdem für das erste Jahr die
Steuererklärung vorgelegt wurde, wird die Freistellung für jeweils
drei Jahre im voraus erteilt.
|