Vereine, die unter die sog.
Kleinunternehmerregelung fallen, zahlen keine Umsatzsteuer und
haben diesbezüglich vereinfachte Aufzeichnungspflichten.
Für viele Vereine können die besonderen Vergünstigungen der sog.
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Betracht kommen. Danach
braucht ein Verein keine Umsatzsteuer zu entrichten, wenn die
steuerpflichtigen Brutto-Einnahmen aus seiner gesamten
unternehmerischen Betätigung (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe
und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe)
im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 Euro nicht
überstiegen haben
und
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro
nicht übersteigen werden.
Hat der Verein seine unternehmerische Tätigkeit nur in einem
Teil des Kalenderjahres ausgeübt, z. B. weil der Verein erst im
Laufe des Jahres gegründet wurde, so ist der tatsächliche Umsatz in
einen Jahresumsatz umzurechnen.
Bei der Grenze von 50.000 Euro kommt es darauf an, ob der Verein
diesen Betrag voraussichtlich nicht überschreiten wird. Maßgebend
ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der
Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr.
Zum maßgeblichen Gesamtumsatz gehört auch der sog.
Eigenverbrauch und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Darunter
versteht man die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen des
unternehmerischen Bereiches für den ideellen Vereinsbereich (z. B.
Entnahme eines Gartenartikels aus dem vereinseigenen Lager für deie
Prämierung).
Vereine, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch
nehmen, haben vereinfachte Aufzeichnungspflichten. Sie haben nur
Folgendes aufzuzeichnen:
Die Bruttoentgelte für die von ihnen ausgeführten Lieferungen
und sonstigen Leistungen (diese sind ja ohnehin schon in der
Vereinsbuchführung enthalten)
den Eigenverbrauch
Ein weiterer Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin,
dass der Verein keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgeben muss, es sei denn, er wird
vom Finanzamt dazu aufgefordert.
Die Kleinunternehmerregelung hat aber auch
Nachteile:
- der Verein erhält die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurück
- der Verein darf in den Rechnungen, die er selbst ausstellt,
keine Umsatzsteuer ausweisen
Der Verein kann deshalb auch freiwillig auf die Anwendung der
Kleinunternehmerregelung verzichten (sog. Option zur
Regelbesteuerung). Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden
seine Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzsteuer
unterworfen.
Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann
dann vorteilhaft sein, wenn der Verein - z. B. bei größeren
Anschaffungen - Anspruch auf den Vorsteuerabzug hat und die
Vorsteuer höher ist als die für die Umsätze zu entrichtende
Umsatzsteuer. In diesem Fall erhält der Verein eine Erstattung in
Höhe des Vorsteuerüberschusses.
Der Verzicht ist dem Finanzamt gegenüber zu erklären. Für die
Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. An diesen
Verzicht ist der Verein allerdings mindestens fünf Kalenderjahre
gebunden.
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