13. 07. 2009
AG Düsseldorf |
Bestandsschutz /
Beseitigung
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten weder
zivil- noch öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, ein im Frühjahr des
Jahres 2007 an dem überdachten Freisitz der Laube von Garten Nr. X mit
einer Fläche von ca. 12,60 qm angebrachtes Wellplastik zu
entfernen. |
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